Versicherung von Behandlungen der ästhetischen Chirurgie
Durch die im Sozialgesetzbuch verankerten Leistungsbeschränkung des am 01.04.2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreformgesetzes, kann sich für Patienten eine „Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (§ 52 Abs. 2 SGB V)“ als wirtschaftliches und finanzielles Risiko ergeben
Dort heißt es „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation […] zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“
„Mit einer Folgekostenversicherung lassen sich mögliche Komplikationen nach einer Operation absichern.“
Terminvereinbarung
Sollten Sie Fragen zu einer ästhetischen Operation in der Praxis Ästhetik Berlin haben und ein Beratungsgespräch suchen (bitte beachten Sie ggf. anfallende Beratungsgebühren), nutzen Sie bitte das Kontaktformular zur Terminvereinbarung:
Tel: +49 30 2787-5657
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